Wichtig: Die Regelungen zur spanischen Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) können sich sowohl auf staatlicher als auch auf regionaler Ebene ändern. Dieser Ratgeber erläutert die für das Steuerjahr 2025 geltenden Regelungen sowie die am 10. August 2026 veröffentlichten und geltenden Vorschriften der Valencianischen Gemeinschaft (Comunitat Valenciana). Die Vermögensteuer für das Jahr 2025 wurde 2026 erklärt; das Steuerjahr 2026 wird 2027 erklärt. Prüfen Sie daher immer die für das jeweilige Steuerjahr geltenden Vorschriften und lassen Sie sich vor steuerlichen, vermögensbezogenen oder investitionsbezogenen Entscheidungen von einem qualifizierten spanischen Steuerberater beraten.
Die Vermögensteuer in Spanien, auf Spanisch Impuesto sobre el Patrimonio, ist eine jährliche Steuer auf das Nettovermögen natürlicher Personen. Sie ist von der spanischen Einkommensteuer (IRPF) unabhängig und kann Personen betreffen, die wertvolle Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere und andere Vermögenswerte besitzen.
Für Immobilieneigentümer ist besonders wichtig, dass die spanische Vermögensteuer nicht einfach auf Basis des aktuellen Marktwertes einer Immobilie berechnet wird. Das spanische Steuerrecht enthält eigene Bewertungsregeln für Immobilien. Welcher Wert maßgeblich ist, kann unter anderem vom Katasterwert, bestimmten von der Verwaltung festgestellten oder ermittelten Werten sowie vom Anschaffungswert abhängen. (Agencia Tributaria)
Die Vermögensteuer ist insbesondere in der Valencianischen Gemeinschaft relevant, in der sich Benissa befindet. Für das Steuerjahr 2025 lag der allgemeine persönliche Freibetrag in der Valencianischen Gemeinschaft bei 1.000.000 €, geltend für Steueransprüche, die ab dem 31. Dezember 2025 entstanden sind. Die derzeit konsolidierte valencianische Gesetzgebung im spanischen Gesetzblatt (BOE) bestätigt diesen Freibetrag von 1 Million Euro. (BOE)
Das bedeutet nicht, dass ein Eigentümer einer 1-Millionen-Euro-Villa in Benissa automatisch keine Vermögensteuer zahlen muss. Ebenso bedeutet eine Immobilie im Wert von 2 Millionen Euro nicht automatisch, dass eine bestimmte Steuer anfällt. Entscheidend sind unter anderem der steuerlich relevante Immobilienwert, weitere Vermögenswerte, abzugsfähige Schulden, Freibeträge, der Eigentumsanteil und die jeweils geltenden regionalen Vorschriften.
Für internationale Immobilieneigentümer ist außerdem die Unterscheidung zwischen spanischen Steuerresidenten und Nichtresidenten entscheidend. Steuerresidenten in Spanien unterliegen grundsätzlich mit ihrem weltweiten Vermögen der spanischen Vermögensteuer. Nichtresidenten unterliegen grundsätzlich der sogenannten beschränkten Steuerpflicht (obligación real), also insbesondere hinsichtlich der in Spanien belegenen oder der spanischen Besteuerung unterliegenden Vermögenswerte. (Agencia Tributaria)
Dieser Ratgeber erklärt das System praxisnah und konzentriert sich besonders auf Immobilieneigentümer in Benissa, Benissa Costa, La Fustera, San Jaime, Fanadix, Buenavista, Benimarco und Pedramala.
Die spanische Vermögensteuer kann natürliche Personen betreffen, deren Nettovermögen den jeweils geltenden Freibetrag überschreitet oder die aufgrund des Gesamtwerts ihrer Vermögenswerte zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
Für Immobilieneigentümer lässt sich die grundlegende Prüfung in folgende Schritte aufteilen:
Feststellen, ob Sie in Spanien steuerlich ansässig oder Nichtresident sind.
Ermitteln, welche Vermögenswerte unter die spanische Vermögensteuer fallen.
Die steuerlich vorgeschriebenen Bewertungsregeln anwenden.
Abzugsfähige Schulden berücksichtigen.
Die anwendbaren Freibeträge und Befreiungen anwenden.
Die Regelungen der zuständigen autonomen Region prüfen.
Die progressive Steuer berechnen.
Prüfen, ob zusätzlich die Solidaritätssteuer auf große Vermögen (Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas) relevant sein kann.
Feststellen, ob eine Einreichung des Modelo 714 erforderlich ist.
Für das Steuerjahr 2025 betrug der allgemeine staatliche Freibetrag 700.000 €, während die Valencianische Gemeinschaft für Steuerpflichtige, auf die ihre regionalen Vorschriften Anwendung finden, einen allgemeinen Freibetrag von 1.000.000 € vorsah. Nichtresidenten können ebenfalls die Vorschriften der autonomen Region anwenden, in der sich der höchste Wert ihrer in Spanien steuerpflichtigen Vermögenswerte befindet. (Agencia Tributaria)
Experten-Tipp: Der Angebotspreis einer Immobilie reicht nicht aus, um festzustellen, ob Vermögensteuer anfällt. Ermitteln Sie zunächst den steuerlich relevanten Wert der Immobilie und betrachten Sie anschließend Ihr gesamtes steuerlich relevantes Vermögen.
Die Vermögensteuer ist eine direkte und persönliche Steuer auf das Nettovermögen natürlicher Personen.
Vereinfacht beginnt die Berechnung mit den wirtschaftlich bewertbaren Vermögenswerten. Danach werden die gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsregeln angewendet, abzugsfähige Schulden berücksichtigt und anschließend Freibeträge sowie die jeweils geltenden Steuersätze angewendet.
Die Steuer entsteht grundsätzlich am 31. Dezember eines jeden Jahres. Deshalb ist die spanische Vermögensteuer von Steuern zu unterscheiden, die auf während eines gesamten Jahres erzielte Einkünfte erhoben werden. (Agencia Tributaria)
Zu den Vermögenswerten, die grundsätzlich relevant sein können, gehören:
Immobilien in Spanien;
Immobilien im Ausland bei Steuerpflicht aufgrund persönlicher Steuerpflicht;
Bankkonten;
Aktien;
Investmentfonds;
bestimmte Anleihen und andere Finanzanlagen;
Beteiligungen an Unternehmen, soweit keine Befreiung greift;
Lebensversicherungen;
bestimmte befristete oder lebenslange Renten;
Fahrzeuge;
Boote und Yachten;
Flugzeuge;
Schmuck;
Kunstwerke und Antiquitäten;
bestimmte Nutzungs- und Nießbrauchrechte;
Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums;
Optionen und andere wirtschaftliche Rechte;
Kryptowährungen und andere Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich der Steuer fallen.
Das Handbuch der spanischen Steuerbehörde (Agencia Tributaria) zur Vermögensteuer 2025 umfasst ausdrücklich unter anderem Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Boote, Nutzungsrechte, geistiges Eigentum und virtuelle Währungen. (Agencia Tributaria)
Nicht jeder Vermögenswert wird automatisch besteuert. Das spanische Steuerrecht sieht für bestimmte Vermögenswerte Befreiungen vor.
Es gibt zwei wesentliche Systeme.
Personen, die steuerlich in Spanien ansässig sind, unterliegen grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht (obligación personal) bei der spanischen Vermögensteuer.
Das bedeutet, dass grundsätzlich das weltweite Vermögen relevant sein kann, vorbehaltlich der anwendbaren Freibeträge, Befreiungen und internationalen Abkommen.
Personen, die steuerlich nicht in Spanien ansässig sind, können der Vermögensteuer aufgrund der beschränkten Steuerpflicht (obligación real) unterliegen.
Vereinfacht betrifft dies Vermögenswerte und Rechte, die sich in Spanien befinden oder in Spanien ausgeübt bzw. erfüllt werden können. (Agencia Tributaria)
Die Steuer entsteht grundsätzlich am 31. Dezember und berücksichtigt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen. (Agencia Tributaria)
Wenn Sie beispielsweise am 31. Dezember Eigentümer einer Villa in Benissa sind, kann diese Immobilie in die Berechnung der Vermögensteuer für das betreffende Steuerjahr einbezogen werden.
Verkaufen Sie die Immobilie vor dem 31. Dezember, gehört sie zu diesem Stichtag grundsätzlich nicht mehr zu Ihrem Immobilienvermögen. Das aus dem Verkauf erhaltene Geld oder andere Vermögenswerte können jedoch weiterhin Bestandteil Ihres Vermögens sein.
Für viele internationale Käufer ist die Immobilie der wertvollste einzelne Vermögensbestandteil.
Eine Person kann:
relativ moderate jährliche Einkünfte haben;
keine Beschäftigung in Spanien ausüben;
keine Mieteinnahmen in Spanien erzielen;
und dennoch über ein erhebliches Vermögen verfügen, weil sie eine hochwertige Villa besitzt.
Deshalb sollte die Vermögensteuer als Bestandteil der langfristigen Kosten des Immobilieneigentums betrachtet werden und nicht als steuerliches Detail, mit dem man sich erst nach dem Kauf beschäftigt.
Es gibt keinen einzelnen Immobilienpreis, anhand dessen diese Frage beantwortet werden kann.
Das Ergebnis hängt unter anderem ab von:
steuerlichem Wohnsitz;
Eigentumsverhältnissen;
Immobilienbewertung;
weiteren Vermögenswerten;
abzugsfähigen Schulden;
Befreiungen;
den Vorschriften der autonomen Region;
internationalen Doppelbesteuerungsabkommen;
Erklärungspflichten.
Spanische Steuerresidenten unterliegen grundsätzlich mit ihrem weltweiten Vermögen der Vermögensteuer.
Eine Person, die dauerhaft in Benissa lebt, muss beispielsweise möglicherweise Folgendes berücksichtigen:
ihr selbst bewohntes Haus in Benissa;
eine Ferienimmobilie an der Benissa Costa;
eine Immobilie in einem anderen Land;
spanische Bankkonten;
ausländische Bankkonten;
Aktien und ETFs;
Investmentfonds;
Unternehmensbeteiligungen;
weitere relevante Vermögenswerte.
Internationale Doppelbesteuerungsabkommen können die steuerliche Behandlung ausländischer Vermögenswerte beeinflussen.
Nichtresidenten unterliegen grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht.
Das bedeutet, dass in Spanien belegene oder in Spanien steuerlich relevante Vermögenswerte steuerpflichtig sein können, auch wenn der Eigentümer:
dauerhaft in einem anderen Land lebt;
Spanien nur während der Ferien besucht;
nicht in Spanien arbeitet;
die Immobilie nicht vermietet;
keine spanische Rente bezieht.
Allein der Besitz einer Immobilie in Spanien kann daher Anlass sein, die persönliche Situation hinsichtlich der spanischen Vermögensteuer prüfen zu lassen. (Agencia Tributaria)
| Aspekt | Steuerresident in Spanien | Nichtresident |
|---|---|---|
| Allgemeine Besteuerungsgrundlage | Weltweites Vermögen | Relevante Vermögenswerte in Spanien |
| Immobilie in Spanien | Potenziell enthalten | Potenziell enthalten |
| Vermögen im Ausland | Potenziell enthalten | Grundsätzlich außerhalb der beschränkten Steuerpflicht, vorbehaltlich besonderer Regelungen und Abkommen |
| Regionale Vorschriften | Je nach den anwendbaren Wohnsitzregeln relevant | Nichtresidenten können grundsätzlich die Vorschriften der autonomen Region anwenden, in der sich der höchste Wert ihrer steuerpflichtigen Vermögenswerte in Spanien befindet |
| Internationale Abkommen | Relevant | Besonders wichtig |
| Hauptformular | Modelo 714 | Modelo 714 |
Seit dem 11. Juli 2021 können Nichtresidenten die Vorschriften der autonomen Region anwenden, in der sich der höchste Wert ihrer in Spanien steuerpflichtigen Vermögenswerte befindet. Die spanische Steuerbehörde bestätigt, dass dieses Recht für alle Nichtresidenten gilt und nicht nur für Personen mit Wohnsitz in der EU oder im EWR. (Agencia Tributaria)
Die Höhe hängt von der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage ab und nicht einfach vom Wert einer einzelnen Immobilie.
Der allgemeine staatliche Freibetrag beträgt 700.000 €.
Die autonomen Regionen können für Steuerpflichtige, auf die ihre regionalen Vorschriften Anwendung finden, eigene Freibeträge festlegen.
Für das Steuerjahr 2025 sah die Valencianische Gemeinschaft einen allgemeinen Freibetrag von 1.000.000 € vor. (Agencia Tributaria)
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem persönlichen Freibetrag und der Schwelle für die Abgabepflicht.
Es ist möglich, dass nach Anwendung des Freibetrags keine Vermögensteuer zu zahlen ist, aber dennoch eine Verpflichtung zur Abgabe des Modelo 714 besteht.
Der Hauptwohnsitz kann bis zu einem Betrag von 300.000 € von der Vermögensteuer befreit sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (Agencia Tributaria)
Dies ist keine automatische Befreiung von 300.000 € für jede Immobilie in Spanien.
Eine Ferienimmobilie in:
La Fustera;
San Jaime;
Fanadix;
Buenavista;
Benimarco; oder
Pedramala
wird nicht allein deshalb zum Hauptwohnsitz im steuerlichen Sinne, weil der Eigentümer dort mehrere Wochen oder Monate im Jahr verbringt.
Die Immobilie muss die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Hauptwohnsitz erfüllen.
Die staatliche Steuertabelle für das Steuerjahr 2025 lautet:
| Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage | Steuersatz für den jeweiligen Abschnitt |
|---|---|
| Bis 167.129,45 € | 0,20 % |
| 167.129,45–334.252,88 € | 0,30 % |
| 334.252,88–668.499,75 € | 0,50 % |
| 668.499,75–1.336.999,51 € | 0,90 % |
| 1.336.999,51–2.673.999,01 € | 1,30 % |
| 2.673.999,01–5.347.998,03 € | 1,70 % |
| 5.347.998,03–10.695.996,06 € | 2,10 % |
| Über 10.695.996,06 € | 3,50 % |
Diese Steuersätze gelten progressiv für die jeweiligen Stufen. Das Erreichen einer höheren Stufe bedeutet nicht, dass der höchste Prozentsatz auf das gesamte Vermögen angewendet wird. (Agencia Tributaria)
Die Vermögensteuer ist eine staatliche Steuer, deren Aufkommen vollständig an die autonomen Regionen übertragen wurde. Diese können bestimmte gesetzgeberische Befugnisse ausüben, unter anderem hinsichtlich:
persönlicher Freibeträge;
Steuersätze;
Abzüge;
Steuervergünstigungen.
Deshalb ist die Aussage, "die Vermögensteuer in Spanien beträgt X %", ohne Kenntnis der zuständigen autonomen Region unvollständig. (Agencia Tributaria)
Für Eigentümer von Immobilien in Benissa ist dies einer der wichtigsten Abschnitte der gesamten Berechnung.
Die Valencianische Gemeinschaft verfügt über einen eigenen persönlichen Freibetrag und eine progressive Steuertabelle.
Für das Steuerjahr 2025 beträgt der allgemeine valencianische Freibetrag 1.000.000 €. Die regionale Steuertabelle lautet:
| Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage | Valencianischer Steuersatz |
|---|---|
| Bis 167.129,45 € | 0,25 % |
| 167.129,45–334.252,88 € | 0,37 % |
| 334.252,88–668.499,75 € | 0,62 % |
| 668.499,75–1.336.999,51 € | 1,12 % |
| 1.336.999,51–2.673.999,01 € | 1,62 % |
| 2.673.999,01–5.347.998,03 € | 2,12 % |
| 5.347.998,03–10.695.996,06 € | 2,62 % |
| Über 10.695.996,06 € | 3,50 % |
Die konsolidierte valencianische Gesetzgebung im BOE legt sowohl den Freibetrag von 1 Million Euro als auch diese Steuersätze fest. (BOE)
Die Vermögensteuer für das Steuerjahr 2025 wurde im Jahr 2026 erklärt.
Die derzeit im BOE konsolidierte valencianische Gesetzgebung sieht einen Freibetrag von 1.000.000 € für Steueransprüche vor, die ab dem 31. Dezember 2025 entstehen. (BOE)
Das bedeutet:
für das Steuerjahr 2025 gilt der valencianische Freibetrag von 1 Million Euro;
die Steuererklärung für 2025 wurde 2026 abgegeben;
das Steuerjahr 2026 entsteht am 31. Dezember 2026 und wird 2027 erklärt;
spätere Gesetzesänderungen, die das Steuerjahr 2026 betreffen, müssen vor Abgabe der entsprechenden Erklärung geprüft werden.
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil viele ältere Internetartikel das Steuerjahr mit dem Jahr der Abgabe der Steuererklärung verwechseln.
Wichtig: Das Steuerrecht kann sich im Laufe eines Jahres ändern. Für die Berechnung der Vermögensteuer für 2026 sollte Ihr Steuerberater die tatsächlich am 31. Dezember 2026 geltenden Vorschriften prüfen und sich nicht ausschließlich auf einen Monate zuvor veröffentlichten Artikel verlassen.
Für das Steuerjahr 2025 beträgt der allgemeine Freibetrag in Valencia:
1.000.000 €
Das ist deutlich mehr als der allgemeine staatliche Freibetrag von 700.000 €.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Eigentümer einer Immobilie im Wert von 1 Million Euro automatisch steuerfrei ist. Der steuerliche Wert der Immobilie kann vom Marktwert abweichen, und weitere steuerpflichtige Vermögenswerte können ebenfalls in die Berechnung einfließen.
Der Freibetrag für den Hauptwohnsitz beträgt grundsätzlich bis zu 300.000 €, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (Agencia Tributaria)
Dies kann für einen spanischen Steuerresidenten, der dauerhaft in Benissa lebt, besonders relevant sein.
Für einen Nichtresidenten, der eine Ferienvilla in San Jaime oder La Fustera besitzt, sollte die Immobilie dagegen nicht automatisch als Hauptwohnsitz behandelt werden, nur weil sie sein bevorzugter Urlaubsort ist.
Die oben genannten Steuersätze sind progressiv.
Bei Anwendung der für 2025 geltenden valencianischen Steuertabelle ergeben sich beispielsweise:
eine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage von 200.000 €: ungefähr 539 € Steuer;
eine Bemessungsgrundlage von 750.000 €: ungefähr 4.021 €;
eine Bemessungsgrundlage von 2 Millionen €: ungefähr 21.336 €.
Dies sind mathematische Beispiele auf Grundlage der für 2025 veröffentlichten valencianischen Steuertabelle. Weitere mögliche Abzüge, Grenzen, Steuervergünstigungen, Anrechnungen oder persönliche Umstände wurden nicht berücksichtigt. (BOE)
Betrachten wir drei vereinfachte Situationen.
Wenn der Eigentümer keine weiteren steuerpflichtigen Vermögenswerte besitzt und den valencianischen Freibetrag von 1 Million Euro anwenden kann, könnte die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage null betragen.
Nach Anwendung des Freibetrags von 1 Million Euro:
1.500.000 € − 1.000.000 € = 500.000 € steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
Nach der valencianischen Steuertabelle für 2025 würde sich eine ungefähre Steuer von 2.725 € ergeben, bevor weitere Anpassungen berücksichtigt werden.
Nach Anwendung des Freibetrags von 1 Million Euro:
2.000.000 € − 1.000.000 € = 1.000.000 € steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
Nach der valencianischen Steuertabelle für 2025 würde sich eine ungefähre Steuer von 6.821 € ergeben, bevor weitere Anpassungen berücksichtigt werden.
Diese Berechnungen setzen voraus, dass die angegebenen Werte tatsächlich die korrekten steuerlichen Immobilienwerte sind und dass der Steuerpflichtige den valencianischen Freibetrag vollständig in Anspruch nehmen kann.
Ein internationaler Immobilieneigentümer sollte nicht einfach annehmen:
"Ich lebe im Vereinigten Königreich, deshalb gilt für mich der staatliche Freibetrag von 700.000 €."
Die aktuellen Vorschriften ermöglichen Nichtresidenten die Anwendung der Regelungen der autonomen Region, in der sich der höchste Wert ihrer in Spanien steuerpflichtigen Vermögenswerte befindet. (Agencia Tributaria)
Bei einem Nichtresidenten, dessen wichtigster spanischer Vermögenswert eine Villa in Benissa ist, können daher die Vorschriften der Valencianischen Gemeinschaft besonders relevant sein.
Immobilien sind nur ein Teil des Vermögens, das geprüft werden muss.
Zu den in Spanien belegenen Immobilien können gehören:
Villen;
Apartments;
Baugrundstücke;
ländliche Grundstücke;
Gewerbeimmobilien;
landwirtschaftliche Grundstücke;
sonstige Rechte an Immobilien.
Sowohl städtische als auch ländliche Immobilien können relevant sein.
Für einen Eigentümer in Benissa kann eine Finca in Pedramala steuerlich ebenso relevant sein wie eine Villa mit Meerblick in La Fustera.
Bankguthaben können Teil des steuerpflichtigen Vermögens sein.
Die Bewertungsregeln können den Kontostand am 31. Dezember und unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen den durchschnittlichen Kontostand des letzten Quartals berücksichtigen. Deshalb reicht es nicht immer aus, nur den Kontostand an einem bestimmten Tag zu betrachten. (Agencia Tributaria)
Aktien und Investmentanlagen können Teil des steuerpflichtigen Vermögens sein.
Für börsennotierte Wertpapiere gelten spezielle Bewertungsregeln. So wird bei börsennotierten Wertpapieren grundsätzlich der durchschnittliche Handelswert des vierten Quartals verwendet und nicht einfach der Wert, der am 31. Dezember im Depot angezeigt wird. (Agencia Tributaria)
Für Investmentfonds und andere Finanzprodukte gelten jeweils eigene Bewertungsregeln.
Bestimmte Unternehmensvermögen und Beteiligungen an Gesellschaften können von der Vermögensteuer befreit sein.
Diese Befreiungen sind jedoch an konkrete Voraussetzungen geknüpft.
Allein die Tatsache, dass Sie eine Gesellschaft besitzen, bedeutet nicht automatisch, dass das Vermögen der Gesellschaft bei der Vermögensteuer außer Betracht bleibt.
Ihr Steuerberater muss unter anderem prüfen:
Art der Tätigkeit;
tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit;
Rolle des Steuerpflichtigen im Unternehmen;
Beteiligungsquote;
Vergütung;
Vermögensstruktur der Gesellschaft;
gesetzliche Voraussetzungen der Befreiung.
Bestimmte Fahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Schmuck, Kunstwerke und andere wertvolle Gegenstände können relevant sein.
Dies kann insbesondere für vermögende Eigentümer an der Costa Blanca von Bedeutung sein, die beispielsweise besitzen:
eine Yacht in einem nahegelegenen Yachthafen;
mehrere Fahrzeuge;
wertvolle Kunst;
hochwertigen Schmuck;
sonstige bedeutende persönliche Vermögenswerte.
Auch Lebensversicherungen können relevant sein.
Grundsätzlich werden Lebensversicherungen mit ihrem Rückkaufswert am 31. Dezember bewertet. Für bestimmte Versicherungen, bei denen der Versicherungsnehmer das vollständige Rückkaufsrecht nicht ausüben kann, gelten Sonderregelungen. Bestimmte reine Risikolebensversicherungen werden wiederum anders behandelt. (Agencia Tributaria)
Nicht alle Renten- und Pensionsprodukte werden steuerlich gleich behandelt.
Das spanische Steuerrecht sieht bestimmte Befreiungen für Ansprüche aus spanischen Pensionsplänen und anderen Produkten vor, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese Befreiungen sind jedoch begrenzt. Die spanische Steuerbehörde weist beispielsweise darauf hin, dass bestimmte Pensionsansprüche aus Ländern außerhalb der EU nicht automatisch von derselben Befreiung profitieren. (Agencia Tributaria)
Internationale Pensions- und Rentenprodukte sollten deshalb individuell geprüft und nicht pauschal als "steuerfrei" betrachtet werden.
Auch Kryptowährungen sollten nicht vergessen werden.
Die spanische Steuerbehörde betrachtet virtuelle Währungen ausdrücklich als Vermögenswerte mit wirtschaftlichem Wert für Zwecke der Vermögensteuer. Für 2025 werden sie nach den geltenden Bewertungsregeln zum 31. Dezember in Euro bewertet. (Agencia Tributaria)
Zu den möglichen Befreiungen gehören unter anderem bestimmte:
Kulturgüter;
Kunstwerke und Antiquitäten;
Hausrat;
qualifizierte Unternehmensvermögen;
bestimmte Unternehmensbeteiligungen;
von der gesetzlichen Befreiung erfasste Pensionsansprüche;
Hauptwohnsitz bis zu 300.000 €.
Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Befreiung erheblich. (Agencia Tributaria)
| Vermögenswert | Grundsätzlich relevant? | Wichtigster zu prüfender Punkt |
|---|---|---|
| Villa in Benissa | Ja | Steuerliche Immobilienbewertung |
| Ländliches Grundstück | Ja | Steuerliche Immobilienbewertung |
| Bankkonto | Ja | Kontostand am 31. Dezember / maßgeblicher Durchschnittssaldo |
| Börsennotierte Aktien | Ja | Spezifische steuerliche Bewertungsregeln |
| ETFs / Investmentfonds | Ja | Bewertungsregeln für das jeweilige Produkt |
| Lebensversicherung | Potenziell | Rückkaufswert bzw. anzuwendende Sonderregel |
| Pensionsplan | Potenziell steuerfrei | Erfüllung der Voraussetzungen der Befreiung |
| Kryptowährungen | Ja | Wert am 31. Dezember |
| Fahrzeug | Potenziell | Steuerliche Bewertungsregeln |
| Boot / Yacht | Potenziell | Anwendbare Bewertungsregeln |
| Qualifizierte Unternehmensbeteiligung | Potenziell steuerfrei | Detaillierte Voraussetzungen der Befreiung |
| Hauptwohnsitz | Potenziell steuerfrei | Bis zu 300.000 €, vorbehaltlich der Voraussetzungen |
| Ferienimmobilie | Grundsätzlich enthalten | Keine Befreiung als Hauptwohnsitz allein aufgrund der Nutzung als Zweitwohnsitz |
Dies ist einer der wichtigsten Punkte für Immobilieneigentümer.
Eine Villa in Benissa, die für 1,5 Millionen Euro angeboten wird, hat für Zwecke der Vermögensteuer nicht automatisch einen steuerlichen Wert von 1,5 Millionen Euro.
Ebenso bedeutet eine Immobilie, die vor vielen Jahren für 500.000 € gekauft wurde, nicht automatisch, dass 500.000 € als steuerlicher Wert anzusetzen sind.
Die Vermögensteuer verwendet gesetzlich festgelegte Bewertungsregeln.
Der Katasterwert (valor catastral) ist einer der Werte, die geprüft werden müssen.
Er ist unter anderem in den Katasterunterlagen und in den IBI-Unterlagen zu finden.
Er ist jedoch nicht zwangsläufig der Wert, der letztlich für die Vermögensteuer verwendet wird.
Auch der Anschaffungswert spielt bei der steuerlichen Prüfung eine wichtige Rolle.
Das ist insbesondere bei Immobilien relevant, die vor vielen Jahren erworben wurden.
Beispielsweise kann eine Villa, die 2012 für 600.000 € gekauft wurde, heute einen Marktwert von deutlich über 1 Million Euro haben. Der ursprüngliche Anschaffungswert bleibt dennoch einer der gesetzlich vorgesehenen Bewertungswerte.
Für gewöhnliche städtische und ländliche Immobilien gilt grundsätzlich die Regel, dass der höchste von drei Werten heranzuziehen ist:
der Katasterwert;
der von der Verwaltung für andere Steuern festgestellte oder ermittelte Wert; und
der Preis, die Gegenleistung oder der Anschaffungswert.
Diese gesetzliche Bewertungsmethode ist der Grund dafür, dass eine aktuelle Marktwertschätzung durch eine Immobilienagentur nicht einfach den steuerlichen Berechnungswert ersetzt. (Agencia Tributaria)
Diese Regeln müssen außerdem zusammen mit dem System des Kataster-Referenzwerts (valor de referencia catastral) geprüft werden, soweit dieser relevant ist.
Für eine Immobilie in Benissa benötigt Ihr Steuerberater möglicherweise:
den notariellen Kaufvertrag;
den Anschaffungspreis;
Katasterinformationen;
IBI-Bescheide;
Informationen über mögliche Verwaltungsbewertungen;
den Eigentumsanteil;
Informationen über spätere Erwerbs- oder Übertragungsvorgänge.
Der aktuelle Marktwert bleibt wichtig, um die allgemeine Vermögenssituation zu verstehen. Er ist jedoch nicht automatisch der Wert, der in der Vermögensteuererklärung angegeben werden muss.
Stellen Sie sich eine Villa in San Jaime vor:
Kauf im Jahr 2014 für 650.000 €;
aktueller Marktwert: etwa 1,3 Millionen €;
aktueller Katasterwert: 500.000 €.
Es wäre falsch, automatisch anzunehmen, dass der Wert für die Vermögensteuer 1,3 Millionen € beträgt.
Es muss die gesetzliche Bewertungsregel angewendet werden, um festzustellen, welcher der relevanten Werte der höchste ist.
Experten-Tipp: Wenn Sie Ihren Steuerberater mit der Berechnung der Vermögensteuer beauftragen, stellen Sie ihm die tatsächlichen Unterlagen zur Immobilie zur Verfügung. Eine reine Marktwertschätzung durch eine Immobilienagentur reicht nicht aus.
Potentiell ja.
Die Hypothek muss jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, damit die Schuld steuerlich abzugsfähig ist.
Die Vermögensteuer basiert auf dem Nettovermögen.
Vereinfacht:
Steuerpflichtiges Bruttovermögen − abzugsfähige Schulden = Nettovermögen
Die spanische Steuerbehörde bestätigt, dass das Nettovermögen berechnet wird, indem die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllenden Schulden vom Bruttovermögen abgezogen werden. (Agencia Tributaria)
Ja.
Nehmen wir an, eine Villa in Benissa hat einen steuerlichen Wert von 2 Millionen € und der Eigentümer hat noch eine Hypothek von 800.000 €, die die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit erfüllt.
Die vereinfachte Berechnung lautet:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Immobilienwert im Beispiel | 2.000.000 € |
| Abzugsfähige Hypothek | −800.000 € |
| Nettovermögen aus der Immobilie | 1.200.000 € |
| Valencianischer Freibetrag | −1.000.000 € |
| Orientierende steuerpflichtige Bemessungsgrundlage | 200.000 € |
Nach der valencianischen Steuertabelle für 2025 entsprechen 200.000 € ungefähr 539 € Steuer vor weiteren Anpassungen.
Nehmen wir einen Nichtresidenten an, der eine Villa in Benissa im Wert von 2 Millionen € besitzt und eine noch offene Hypothek von 500.000 € hat, die steuerlich abzugsfähig ist.
Vereinfachte Berechnung:
2.000.000 € − 500.000 € = 1.500.000 €
Nach Anwendung des Freibetrags von 1 Million €:
1.500.000 € − 1.000.000 € = 500.000 € steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
Nach der valencianischen Steuertabelle für 2025 ergibt dies ungefähr:
2.725 € Vermögensteuer
vor weiteren Anpassungen.
Für Nichtresidenten mit beschränkter Steuerpflicht müssen abzugsfähige Schulden grundsätzlich mit in Spanien belegenen steuerpflichtigen Vermögenswerten zusammenhängen.
Die spanische Steuerbehörde legt ausdrücklich fest, dass bei Nichtresidenten bestimmte Belastungen und Schulden abzugsfähig sein können, wenn sie spanische Vermögenswerte betreffen. Auch Schulden im Zusammenhang mit Kapital, das in solche Vermögenswerte investiert wurde, können unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sein. Ein persönliches Darlehen kann unter Umständen abzugsfähig sein, wenn es zum Erwerb einer spanischen Immobilie verwendet wurde und dies ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann. (Agencia Tributaria)
Schulden im Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögenswerten können ebenfalls einer besonderen Behandlung unterliegen.
Warnung: Gehen Sie nicht davon aus, dass jeder Kredit auf Ihrem Bankkonto einfach vom Vermögen für Zwecke der spanischen Vermögensteuer abgezogen werden kann.
Die Berechnung lässt sich in mehrere praktische Schritte unterteilen.
Erstellen Sie eine vollständige Liste von:
Immobilien;
Bankkonten;
Aktien;
ETFs;
Investmentfonds;
Unternehmensbeteiligungen;
Versicherungen;
Fahrzeugen;
Booten;
Kryptowährungen;
sonstigen relevanten Vermögenswerten.
Wenn Sie in Spanien steuerlich ansässig sind, müssen Sie grundsätzlich Ihr weltweites Vermögen berücksichtigen.
Ermitteln Sie für jede Immobilie den Wert nach den gesetzlichen Bewertungsregeln.
Verwenden Sie nicht automatisch den aktuellen Marktwert.
Wenden Sie auf jede Vermögensart die jeweils geltende Bewertungsmethode an.
Prüfen Sie unter anderem:
Hypotheken;
persönliche Schulden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind;
Schulden im Zusammenhang mit in Spanien belegenen Vermögenswerten;
sonstige abzugsfähige Verpflichtungen.
Prüfen Sie unter anderem:
persönlichen Freibetrag;
Befreiung des Hauptwohnsitzes;
Unternehmensbefreiungen;
steuerbefreite Pensionsansprüche;
sonstige gesetzliche Befreiungen.
Die sich ergebende steuerpflichtige Bemessungsgrundlage wird nach der jeweils geltenden progressiven Steuertabelle besteuert.
Die Berechnung kann außerdem die Prüfung folgender Punkte erfordern:
Begrenzung der Vermögensteuer;
regionale Abzüge oder Steuervergünstigungen;
Anrechnung ausländischer Vermögensteuern;
Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
Solidaritätssteuer auf große Vermögen.
RELEVANTE VERMÖGENSWERTE
↓
STEUERLICHE BEWERTUNG
↓
ABZUGSFÄHIGE SCHULDEN ABZIEHEN
↓
BEFREIUNGEN ANWENDEN
↓
STEUERPFLICHTIGES NETTOVERMÖGEN
↓
PROGRESSIVEN STEUERSATZ ANWENDEN
↓
ABZÜGE UND GRENZEN PRÜFEN
↓
SOLIDARITÄTSSTEUER PRÜFEN
↓
MODELO 714 / MODELO 718, SOWEIT ERFORDERLICH
Die folgenden Beispiele zeigen, wie die Berechnung funktionieren kann.
Sie sind rein illustrativ und setzen voraus, dass die angegebenen Immobilienwerte bereits die korrekten steuerlichen Werte für Zwecke der Vermögensteuer darstellen.
Bei den Beispielen für Valencia werden der valencianische Freibetrag von 1 Million € und die für 2025 veröffentlichte valencianische Steuertabelle verwendet. Weitere mögliche Abzüge, Grenzen, Steuervergünstigungen, Doppelbesteuerungsabkommen oder persönliche Umstände sind nicht berücksichtigt.
Ein Nichtresident besitzt eine Ferienvilla in Benissa.
Angenommen:
steuerlicher Wert für die Vermögensteuer: 750.000 €;
keine Hypothek;
keine weiteren steuerpflichtigen Vermögenswerte in Spanien;
valencianische Vorschriften sind anwendbar.
Vereinfachte Berechnung:
750.000 € − 1.000.000 € = 0 € steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
0 €
Eine Steuer von null bedeutet jedoch nicht automatisch, dass keine Steuererklärung abgegeben werden muss.
Die Erklärungspflicht muss separat geprüft werden.
Angenommen:
steuerlicher Immobilienwert: 1.000.000 €;
keine Hypothek;
kein weiteres relevantes Vermögen;
valencianischer Freibetrag anwendbar.
1.000.000 € − 1.000.000 € = 0 €
0 €
Auch hier bedeutet dies nicht automatisch, dass jeder Eigentümer einer Immobilie im Wert von 1 Million € von der Abgabe einer Steuererklärung befreit ist.
Angenommen:
| Vermögenswert | Orientierender Wert |
|---|---|
| Villa in Benissa | 1.500.000 € |
| Bankguthaben | 100.000 € |
| Investments | 150.000 € |
| Gesamt | 1.750.000 € |
Keine abzugsfähigen Schulden.
Nach Anwendung des Freibetrags von 1 Million €:
1.750.000 € − 1.000.000 € = 750.000 € steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
Nach der valencianischen Steuertabelle für 2025 würde die Vermögensteuer ungefähr betragen:
4.021 €
Dieses Beispiel zeigt, warum nicht nur der Immobilienwert betrachtet werden sollte.
Angenommen:
Villa in Benissa: 2.000.000 €;
abzugsfähige Hypothek: 500.000 €;
keine weiteren relevanten Vermögenswerte.
Nettovermögen aus der Immobilie:
2.000.000 € − 500.000 € = 1.500.000 €
Nach dem Freibetrag von 1 Million €:
500.000 € steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
Orientierende valencianische Vermögensteuer für 2025:
etwa 2.725 €
Dies ist ein besonders interessantes Beispiel für einen hochwertigen Immobilienkauf an der Costa Blanca.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Steuerlicher Immobilienwert | 2.500.000 € |
| Abzugsfähige Hypothek | −1.000.000 € |
| Nettovermögen | 1.500.000 € |
| Valencianischer Freibetrag | −1.000.000 € |
| Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage | 500.000 € |
| Orientierende Vermögensteuer 2025 | ca. 2.725 € |
Dieses Beispiel zeigt, warum die Finanzierungsstruktur das steuerpflichtige Nettovermögen erheblich beeinflussen kann.
Angenommen:
steuerliche Ansässigkeit im Vereinigten Königreich;
Eigentum zu jeweils 50 %;
Ferienimmobilie in Benissa;
steuerlicher Wert: 1,2 Millionen €;
abzugsfähige Hypothek: 300.000 €;
keine weiteren relevanten Vermögenswerte in Spanien.
Bei einer vereinfachten Aufteilung zu 50/50:
| Pro Eigentümer | Betrag |
|---|---|
| Anteil an der Immobilie | 600.000 € |
| Anteil an der abzugsfähigen Schuld | −150.000 € |
| Nettoanteil | 450.000 € |
Die individuelle Situation hängt anschließend von den anwendbaren regionalen Vorschriften, dem sonstigen Vermögen, internationalen Abkommen und den jeweiligen Erklärungspflichten ab.
Entscheidend ist, dass gemeinsames Eigentum nicht bedeutet, dass das Ehepaar einfach eine einzige gemeinsame Vermögensteuererklärung abgibt. Die Vermögensteuer ist eine individuelle Steuer, und das Eigentum wird nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regeln zugerechnet. (Agencia Tributaria)
Angenommen:
Nichtresidenten;
Eigentum zu jeweils 50 %;
abzugsfähige Hypothek von 600.000 €;
keine weiteren relevanten Vermögenswerte in Spanien.
Das gemeinsame Nettovermögen aus der Immobilie beträgt:
1.800.000 € − 600.000 € = 1.200.000 €
Bei gleicher Eigentumsquote:
600.000 € Nettovermögen pro Eigentümer
Dieses Beispiel zeigt, warum der Kaufpreis allein keine ausreichende Grundlage für die Berechnung der Vermögensteuer ist.
Stellen Sie sich einen Steuerresidenten in Spanien vor, der in Benissa lebt und besitzt:
| Vermögenswert | Wert |
|---|---|
| Hauptwohnsitz | 1.200.000 € |
| Zweitwohnsitz an der Benissa Costa | 1.000.000 € |
| Anlageportfolio im Vereinigten Königreich | 600.000 € |
| Bankguthaben in Spanien | 300.000 € |
| Bankguthaben im Ausland | 150.000 € |
| Bruttovermögen | 3.250.000 € |
Der Steuerresident kann seine ausländischen Vermögenswerte nicht einfach ignorieren.
Unter dem Regime der unbeschränkten Steuerpflicht kann das weltweite Vermögen relevant sein, vorbehaltlich der Befreiungen, Bewertungsregeln und internationalen Abkommen. (Agencia Tributaria)
Die Befreiung des Hauptwohnsitzes kann ebenfalls relevant sein, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die gesetzliche Grenze von 300.000 € eingehalten wird.
Angenommen, ein Steuerpflichtiger besitzt:
eine Immobilie in Benissa im Wert von 2,5 Millionen €;
ein Investmentportfolio von 700.000 €;
300.000 € Bankguthaben;
weitere relevante Vermögenswerte im Wert von 200.000 €.
Gesamt:
3,7 Millionen €
Bei dieser Größenordnung sollte nicht nur die Vermögensteuer betrachtet werden.
Es sollte ebenfalls geprüft werden, ob die Solidaritätssteuer auf große Vermögen Anwendung findet.
Dies ist aus Sicht internationaler Immobilieneigentümer an der Costa Blanca ein besonders wichtiger Bereich.
Bei beschränkter Steuerpflicht unterliegt ein Nichtresident grundsätzlich den spanischen Vermögenswerten, die innerhalb des Anwendungsbereichs der Steuer liegen.
Das einfachste Beispiel:
Ein in Großbritannien ansässiger Eigentümer besitzt eine Villa in Benissa.
Der Eigentümer wird allein durch den Besitz der Villa nicht automatisch spanischer Steuerresident. Die in Spanien belegene Immobilie kann dennoch der spanischen Vermögensteuer unterliegen.
Die spanische Steuerbehörde bestätigt, dass Nichtresidenten hinsichtlich der in Spanien belegenen Vermögenswerte innerhalb des gesetzlich definierten Anwendungsbereichs steuerpflichtig sein können. (Agencia Tributaria)
Nichtresidenten mit beschränkter Steuerpflicht steht nach den staatlichen Vorschriften grundsätzlich der allgemeine Freibetrag von 700.000 € zu.
Hier werden jedoch die Vorschriften der autonomen Regionen besonders wichtig.
Alle Nichtresidenten können die Vorschriften der autonomen Region anwenden, in der sich der höchste Wert ihrer in Spanien steuerpflichtigen Vermögenswerte befindet. (Agencia Tributaria)
Ein Nichtresident mit einer Immobilie in Benissa kann daher möglicherweise die valencianischen Vorschriften und nicht lediglich den staatlichen Freibetrag von 700.000 € anwenden.
Angenommen, ein Nichtresident besitzt:
eine Immobilie in Benissa im Wert von 1,4 Millionen €;
eine weitere Immobilie im Wert von 300.000 € in einer anderen autonomen Region Spaniens.
Wenn die Immobilie in Benissa den höchsten Wert der in Spanien steuerpflichtigen Vermögenswerte darstellt, können die valencianischen Vorschriften relevant sein.
Die konkrete Berechnung muss jedoch korrekt durchgeführt und die entsprechende Anwendung der regionalen Vorschriften ordnungsgemäß in der Vermögensteuererklärung berücksichtigt werden.
Der Brexit bedeutet nicht, dass Einwohner des Vereinigten Königreichs von der spanischen Vermögensteuer ausgenommen sind.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich enthält spezifische Bestimmungen zum Vermögen.
Artikel 21 sieht vor, dass Vermögen, das aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Staat belegen ist, in diesem anderen Staat besteuert werden kann. Außerdem enthält das Abkommen besondere Regelungen für bestimmte Gesellschaftsbeteiligungen, deren Wert aus Immobilien stammt. (BOE)
Ein in Großbritannien ansässiger Eigentümer einer Immobilie in Spanien sollte daher sowohl:
die spanischen nationalen Vorschriften zur Vermögensteuer als auch
das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich
berücksichtigen.
Das gleiche Grundprinzip gilt für Einwohner anderer Länder.
Ein Eigentümer aus Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Belgien oder einem anderen Staat sollte unter anderem prüfen:
die spanische Vermögensteuer;
das Land seiner steuerlichen Ansässigkeit;
das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen;
den Standort seiner weiteren Vermögenswerte;
die Eigentumsstruktur;
die zuständige autonome Region.
Die Staatsangehörigkeit allein bestimmt nicht die steuerliche Behandlung.
Spanien hat mit zahlreichen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Die Regelungen zum Vermögen sind jedoch nicht in allen Abkommen identisch.
Die spanische Steuerbehörde weist darauf hin, dass bestimmte Abkommen spezielle Vorschriften enthalten, unter anderem die Abkommen mit Deutschland, Belgien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich. (Agencia Tributaria)
Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann beeinflussen, ob bestimmte Vermögenswerte in Spanien besteuert werden und wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird.
Experten-Tipp: Wenn Sie außerhalb Spaniens leben, teilen Sie Ihrem Steuerberater sowohl Ihr Land der steuerlichen Ansässigkeit als auch eine vollständige Übersicht über Ihre wesentlichen Vermögenswerte mit. Gehen Sie nicht davon aus, dass eine Regelung eines Doppelbesteuerungsabkommens für die spanische Einkommensteuer automatisch genauso für die Vermögensteuer gilt.
Dies ist für Paare, die gemeinsam eine Immobilie kaufen, besonders wichtig.
Die Vermögensteuer ist eine individuelle Steuer. Es gibt grundsätzlich keine einzige gemeinsame Vermögensteuererklärung eines Ehepaares, in der einfach das gesamte Vermögen beider Personen zusammengefasst wird.
Vermögenswerte und Schulden werden entsprechend den geltenden Regeln des Eigentumsrechts zugerechnet.
Bei Ehepaaren sind der Güterstand und die anwendbaren zivilrechtlichen Vorschriften relevant. Wenn eine Immobilie mehreren Personen gemeinsam gehört, wird sie grundsätzlich entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil zugerechnet, sofern kein anderer Anteil nachgewiesen werden kann. Das Handbuch zur Vermögensteuer bestätigt diese grundsätzliche anteilige Zurechnung. (Agencia Tributaria)
Ein Paar besitzt eine Immobilie in Benissa mit einem steuerlich relevanten Wert von 1,6 Millionen €.
Bei einem Eigentumsanteil von jeweils 50 %:
Person A: 800.000 €;
Person B: 800.000 €.
Danach muss für jede Person individuell geprüft werden:
weitere Vermögenswerte;
Schulden;
persönliche Freibeträge;
regionale Vorschriften;
internationale Doppelbesteuerungsabkommen.
Wichtig: Gehen Sie nicht davon aus, dass die Aufteilung des Kaufpreises auf zwei Personen automatisch das endgültige steuerliche Ergebnis bestimmt. Eigentumsverhältnisse, Schulden und die individuelle steuerliche Situation müssen geprüft werden.
Einige internationale Käufer erwägen, eine spanische Immobilie über eine Gesellschaft zu erwerben.
Dies kann unter bestimmten echten unternehmerischen Umständen sinnvoll sein. Die Gesellschaftsstruktur sollte jedoch nicht automatisch als Möglichkeit betrachtet werden, die spanische Vermögensteuer zu vermeiden.
Die Gesellschaftsanteile selbst können für Zwecke der Vermögensteuer relevante Vermögenswerte darstellen.
Für bestimmte qualifizierte Unternehmensbeteiligungen gibt es Befreiungen, diese sind jedoch an konkrete Voraussetzungen geknüpft, unter anderem:
tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit;
Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Tätigkeit;
Beteiligungsquote;
Vergütung;
Art der Vermögenswerte der Gesellschaft;
weitere gesetzliche Voraussetzungen.
Eine Gesellschaft, deren Hauptzweck lediglich darin besteht, eine private Ferienimmobilie zu halten, erfordert daher eine besonders sorgfältige steuerliche Prüfung.
Vor der Nutzung einer Gesellschaftsstruktur sollte ein spanischer Steuerberater unter anderem prüfen:
Vermögensteuer;
Solidaritätssteuer auf große Vermögen;
Körperschaft- und Gesellschaftssteuern;
Einnahmen aus der Immobilie;
laufende Kosten der Gesellschaft;
erbrechtliche Folgen;
spätere Veräußerung;
steuerliche Behandlung im Land des Wohnsitzes.
Das Modelo 714 ist das Formular für die Erklärung der spanischen Vermögensteuer.
Die Erklärung wird elektronisch über die spanische Steuerbehörde eingereicht. (Agencia Tributaria)
Grundsätzlich gibt es zwei wesentliche Fälle, in denen eine Erklärungspflicht entstehen kann.
Im Allgemeinen muss eine Erklärung abgegeben werden, wenn:
die nach den entsprechenden Abzügen und Steuervergünstigungen verbleibende Vermögensteuer zu zahlen ist; oder
der Wert der Vermögenswerte und Rechte des Steuerpflichtigen nach den gesetzlichen Bewertungsregeln 2 Millionen € übersteigt.
Die zweite Schwelle ist besonders wichtig, weil es sich um eine Erklärungsschwelle und nicht um einen Freibetrag von 2 Millionen € handelt. (Agencia Tributaria)
Für die 2-Millionen-Euro-Schwelle berücksichtigt die spanische Steuerbehörde sämtliche Vermögenswerte und Rechte, unabhängig davon, ob sie steuerfrei sind. Schulden und persönliche Verpflichtungen werden bei dieser Prüfung nicht einfach vom Bruttowert abgezogen. (Agencia Tributaria)
Für das Steuerjahr 2025 konnte das Modelo 714 zwischen:
8. April und 30. Juni 2026
eingereicht werden.
Bei Zahlung per Bankeinzug endete die Frist für die Einreichung mit Einzugsermächtigung am 25. Juni 2026. (Agencia Tributaria)
Die Frist für das Steuerjahr 2026 wird 2027 gemäß dem offiziellen Kalender der entsprechenden Steuerkampagne festgelegt.
Das Modelo 714 wird elektronisch eingereicht.
Die spanische Steuerbehörde schreibt sowohl für Residenten als auch für Nichtresidenten eine elektronische Abgabe unter Verwendung der verfügbaren Identifikationssysteme vor. (Agencia Tributaria)
Ihr Steuerberater benötigt normalerweise:
Eigentumsurkunden;
Katasterinformationen;
IBI-Bescheide;
Anschaffungsdaten;
Eigentumsquoten;
Bescheinigungen über den ausstehenden Hypothekensaldo;
Bankinformationen;
Informationen über Investments;
Unternehmensbeteiligungen;
Versicherungsinformationen;
weitere relevante Vermögenswerte;
abzugsfähige Schulden;
Informationen über die steuerliche Ansässigkeit;
relevante Doppelbesteuerungsabkommen;
frühere Steuererklärungen.
Potentiell ja.
Ein Steuerpflichtiger kann beispielsweise ein Bruttovermögen von mehr als 2 Millionen € haben und dennoch nach Anwendung der entsprechenden Befreiungen und Abzüge keine Vermögensteuer zahlen müssen.
Die Erklärungspflicht und die tatsächliche Steuerschuld sind daher zwei unterschiedliche Fragen. (Agencia Tributaria)
Wenn ein Steuerpflichtiger zur Abgabe verpflichtet war und die Erklärung nicht einreicht, können unter anderem folgende Folgen entstehen:
steuerliche Nachforderungen;
Verzugszinsen;
Bußgelder bzw. steuerliche Sanktionen;
weitere Folgen nach spanischem Steuerrecht.
Die konkreten Konsequenzen hängen von den jeweiligen Umständen ab, unter anderem davon, ob eine Steuer zu zahlen gewesen wäre und ob der Steuerpflichtige seine Situation freiwillig korrigiert.
Wenn Sie glauben, dass Sie in früheren Jahren ein Modelo 714 hätten einreichen müssen, dies aber nicht getan haben, sollten Sie die Situation nicht ignorieren, sondern professionelle steuerliche Beratung einholen.
Steuerliche Ansässigkeit bestätigen
Eigentumsquoten bestätigen
Eigentumsurkunden beschaffen
Katasterinformationen prüfen
Anwendbare steuerliche Werte prüfen
Anschaffungswerte bestätigen
Bescheinigungen über Hypothekensalden einholen
Bankguthaben zusammenstellen
Investmentinformationen zusammenstellen
Unternehmensbeteiligungen prüfen
Lebensversicherungen prüfen
Pensionspläne und Rentenansprüche prüfen
Kryptowährungen identifizieren
Weitere wertvolle Vermögenswerte identifizieren
Abzugsfähige Schulden identifizieren
Befreiungen prüfen
Zuständige autonome Region prüfen
Doppelbesteuerungsabkommen prüfen
Verpflichtung zur Abgabe des Modelo 714 prüfen
Prüfen, ob auch Modelo 718 relevant sein kann
Eigentümer größerer Vermögen sollten außerdem die Solidaritätssteuer auf große Vermögen kennen, auf Spanisch Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas.
Es handelt sich um eine eigenständige staatliche Steuer, die gemeinsam mit der Vermögensteuer wirkt.
Sie kann natürliche Personen mit einem Nettovermögen von mehr als 3 Millionen € betreffen, vorbehaltlich der gesetzlichen Berechnung, Befreiungen und Regelungen. (Agencia Tributaria)
Die Steuer wurde als ergänzende Steuer zur Vermögensteuer eingeführt.
Die Steuer kann für Personen mit sehr hohem Vermögen relevant werden.
Für einen Immobilieneigentümer in Benissa kann sie beispielsweise relevant sein, wenn er über:
eine Villa im Wert von 2,5 Millionen €;
umfangreiche Investments;
erhebliche liquide Mittel;
weitere Immobilien;
wertvolle Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Vermögenswerte
verfügt.
Die 3-Millionen-Euro-Grenze bedeutet nicht einfach:
"Alles oberhalb von 3 Millionen € wird mit demselben Steuersatz besteuert."
Die ersten 3 Millionen € der relevanten steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage unterliegen einem Steuersatz von 0 %. Für darüber hinausgehende Beträge gelten progressive Steuersätze. (BOE)
Die Solidaritätssteuer verfügt außerdem über einen eigenen Freibetrag von 700.000 €, weshalb das Verhältnis zwischen der 3-Millionen-Euro-Schwelle und der tatsächlich steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage sorgfältig geprüft werden muss. (BOE)
Das Modelo 718 ist die Steuererklärung für die Solidaritätssteuer auf große Vermögen.
Sie wird elektronisch bei der spanischen Steuerbehörde eingereicht. (Agencia Tributaria)
Die Solidaritätssteuer wurde als Ergänzung zur Vermögensteuer konzipiert.
Das Gesetz sieht eine Anrechnung der tatsächlich gezahlten Vermögensteuer vor, um zu verhindern, dass dasselbe Vermögen vollständig zweimal durch beide Steuern belastet wird. (BOE)
Deshalb darf man nicht einfach den Steuersatz der Vermögensteuer und den Steuersatz der Solidaritätssteuer addieren.
Potentiell ja.
Nehmen wir einen Steuerpflichtigen mit:
einer Immobilie in Benissa im Wert von 2,5 Millionen €;
einem Investmentportfolio von 1 Million €;
Bankguthaben von 500.000 €.
Gesamtes Bruttovermögen:
4 Millionen €
Wenn abzugsfähige Schulden und Befreiungen das relevante Nettovermögen nicht unter die entsprechenden Schwellen reduzieren, sollte der Steuerpflichtige sowohl:
die Vermögensteuer;
als auch die Solidaritätssteuer auf große Vermögen
prüfen.
Die tatsächliche Berechnung kann wesentlich komplexer sein als der reine Immobilienwert.
| Aspekt | Vermögensteuer | Solidaritätssteuer |
|---|---|---|
| Spanische Bezeichnung | Impuesto sobre el Patrimonio | Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas |
| Hauptzweck | Besteuerung des Nettovermögens natürlicher Personen | Staatliche Ergänzungssteuer auf sehr große Vermögen |
| Hauptschwelle | Abhängig vom Freibetrag und regionalen Vorschriften | Schwelle von 3 Millionen € Nettovermögen |
| Freibetrag | Staatlich 700.000 €; regionale Regelungen können abweichen | 700.000 € |
| Entstehung | 31. Dezember | 31. Dezember |
| Steuererklärung | Modelo 714 | Modelo 718 |
| Rolle der autonomen Regionen | Wichtig | Staatliche Steuer |
| Nichtresidenten | Potenziell steuerpflichtig | Potenziell steuerpflichtig |
| Verhältnis | Hauptsteuer auf Vermögen | Ergänzende Steuer |
| Bereits gezahlte Vermögensteuer | — | Kann die Solidaritätssteuer reduzieren |
Die Solidaritätssteuer ist inzwischen ein wichtiger Bestandteil des spanischen Steuersystems für sehr große Vermögen. (Agencia Tributaria)
Das ist nicht richtig.
Ein Nichtresident mit einer Immobilie in Spanien kann der spanischen Vermögensteuer unterliegen. (Agencia Tributaria)
Das stimmt nicht.
Der steuerlich relevante Wert ergibt sich aus den gesetzlich festgelegten Bewertungsregeln. (Agencia Tributaria)
Spanische Steuerresidenten müssen grundsätzlich ihr weltweites Vermögen berücksichtigen.
Nichtresidenten müssen ihre spanischen Vermögenswerte und gegebenenfalls internationale Doppelbesteuerungsabkommen prüfen.
Eine Hypothek, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann das Nettovermögen reduzieren. Es dürfen jedoch nur steuerlich abzugsfähige Schulden berücksichtigt werden.
Das ist nicht der Fall.
Die autonomen Regionen können unterschiedliche Freibeträge, Steuersätze und Abzüge haben.
Es handelt sich um unterschiedliche Steuern.
Ein Nichtresident, der eine Ferienimmobilie besitzt, kann unter anderem Verpflichtungen in Bezug auf:
Vermögensteuer;
Einkommensteuer für Nichtresidenten (IRNR);
IBI;
Besteuerung von Mieteinnahmen;
weitere Steuern je nach persönlicher Situation
haben.
Die Zahlung einer dieser Steuern ersetzt nicht automatisch die anderen.
Das Modelo 714 betrifft:
Impuesto sobre el Patrimonio
Das Modelo 718 betrifft:
Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas
Es handelt sich um zwei unterschiedliche Steuererklärungen.
Das stimmt nicht.
Die Vermögensteuer ist individuell, und Vermögenswerte sowie Schulden werden nach den jeweils geltenden Eigentums- und Zurechnungsregeln berücksichtigt. (Agencia Tributaria)
Nicht unbedingt.
Die Gesellschaftsanteile können selbst relevante Vermögenswerte darstellen, und jede mögliche Befreiung für qualifizierte Unternehmensbeteiligungen ist an konkrete Voraussetzungen gebunden.
Ein Eigentümer mit einer Immobilie im Wert von 1,5 Millionen € kann zusätzlich beispielsweise besitzen:
500.000 € Investments;
300.000 € liquide Mittel;
200.000 € Versicherungswerte;
Kryptowährungen;
weitere Vermögenswerte.
Für eine korrekte Vermögensberechnung müssen alle relevanten Kategorien identifiziert werden.
Dies ist bei der spanischen Vermögensteuer besonders problematisch.
Ältere Artikel können beispielsweise noch einen valencianischen Freibetrag von 500.000 € nennen, während die derzeit konsolidierte valencianische Gesetzgebung für Steueransprüche ab dem 31. Dezember 2025 einen allgemeinen Freibetrag von 1 Million € vorsieht. (BOE)
Häufiger Fehler: Vertrauen Sie nicht allein auf einen älteren Artikel, nur weil er bei Google weit oben erscheint. Prüfen Sie immer das Steuerjahr und die Rechtsgrundlage, auf der die Information basiert.
Die Vermögensteuer sollte Bestandteil der finanziellen Planung eines hochwertigen Immobilienkaufs sein.
Möglicherweise, aber der Kaufpreis allein beantwortet diese Frage nicht.
Geprüft werden müssen:
steuerlicher Immobilienwert;
steuerliche Ansässigkeit;
Eigentumsanteil;
weitere Vermögenswerte;
Hypothek;
Befreiungen;
regionale Vorschriften;
internationale Doppelbesteuerungsabkommen;
Erklärungspflichten.
Für einen Steuerpflichtigen, der den valencianischen Freibetrag von 1 Million € anwenden kann, könnte eine steuerpflichtige Vermögensposition von 1 Million € auf Basis des steuerlichen Werts zu einer steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage von null führen.
Das ist etwas völlig anderes als die Aussage:
"In Valencia gibt es keine Vermögensteuer auf Immobilien bis 1 Million €."
Vor dem Kauf einer hochwertigen Immobilie in Benissa sollte Ihr Steuerberater unter anderem prüfen:
den voraussichtlichen steuerlichen Wert der Immobilie;
Ihre weiteren Vermögenswerte in Spanien;
Ihr weltweites Vermögen, wenn Sie spanischer Steuerresident sind;
Ihre Hypothek;
Ihren Eigentumsanteil;
Ihre steuerliche Ansässigkeit;
die geltenden valencianischen Vorschriften;
eine mögliche Verpflichtung zur Solidaritätssteuer;
die jährlichen Eigentümerkosten;
die Auswirkungen einer zukünftigen Wertsteigerung der Immobilie.
Ein Nichtresident und ein spanischer Steuerresident können hinsichtlich der Vermögensteuer sehr unterschiedliche steuerliche Positionen haben.
Die steuerliche Ansässigkeit kann Auswirkungen haben auf:
die in die Steuer einbezogenen Vermögenswerte;
die anwendbaren regionalen Vorschriften;
die Erklärungspflichten;
internationale Doppelbesteuerungsabkommen;
das Zusammenspiel mit anderen spanischen Steuern.
Käufer können unter anderem folgende Strukturen in Betracht ziehen:
Alleineigentum;
Miteigentum;
gemeinsames Ehegatteneigentum;
Eigentum über eine Gesellschaft;
Nießbrauch;
bloßes Eigentum (nuda propiedad).
Jede Struktur kann unterschiedliche rechtliche und steuerliche Folgen haben.
Die Eigentumsstruktur sollte aus tatsächlichen rechtlichen und finanziellen Gründen gewählt werden und nicht allein aufgrund der Behauptung, dass dadurch "die Vermögensteuer vermieden" werden könne.
Fragen Sie:
Wie könnte meine Situation hinsichtlich der Vermögensteuer aussehen?
Welcher Immobilienwert wird für die Steuer verwendet?
Ist meine Hypothek abzugsfähig?
Verändert Miteigentum meine Berechnung?
Muss mein Ehepartner eine eigene Berechnung durchführen?
Welche Vorschriften der Valencianischen Gemeinschaft gelten?
Bin ich spanischer Steuerresident?
Sind meine ausländischen Vermögenswerte relevant?
Welchen Einfluss hat das Doppelbesteuerungsabkommen mit meinem Wohnsitzland?
Könnte ich der Solidaritätssteuer unterliegen?
Würde sich das Ergebnis ändern, wenn ich über eine Gesellschaft kaufe?
Würde sich die Berechnung bei Nießbrauch oder bloßem Eigentum ändern?
Was passiert, wenn der Immobilienwert steigt?
Was passiert, wenn ich später spanischer Steuerresident werde?
Eine Villa im Wert von 1,5 Millionen € kostet nicht nur 1,5 Millionen € beim Kauf.
Der Eigentümer muss unter Umständen zusätzlich budgetieren für:
IBI;
Versicherung;
Strom und Wasser;
Poolpflege;
Gartenpflege;
Reparaturen;
Gemeinschaftskosten, soweit zutreffend;
Einkommensteuer für Nichtresidenten oder andere Einkommenssteuern;
Vermögensteuer;
Besteuerung von Mieteinnahmen;
steuerliche und buchhalterische Beratung.
Daher ist es wichtig, die jährlichen Kosten des Immobilieneigentums in Benissa zu verstehen.
Weitere Informationen zum Immobilienkauf finden Sie in unserem Ratgeber Immobilienkauf in Benissa sowie in unserem Ratgeber zu den jährlichen Kosten des Immobilieneigentums.
Die Steuererklärung wird deutlich einfacher, wenn die erforderlichen Unterlagen über das gesamte Jahr hinweg organisiert werden.
Bewahren Sie Kopien auf von:
Kaufverträgen;
Katasterinformationen;
IBI-Bescheiden;
Informationen über mögliche Verwaltungsbewertungen;
Unterlagen zu Änderungen der Eigentumsverhältnisse.
Betrachten Sie nicht nur Ihre spanische Immobilie.
Wenn Sie spanischer Steuerresident sind, berücksichtigen Sie grundsätzlich Ihr weltweites Vermögen.
Wenn Sie Nichtresident sind, prüfen Sie Ihre spanischen Vermögenswerte sowie die anwendbaren internationalen Doppelbesteuerungsabkommen.
Besorgen Sie aktuelle Unterlagen mit:
Kreditinstitut;
ausstehendem Kapital;
Datum;
Kreditnehmer;
zugehöriger Immobilie.
Bestimmen Sie Ihre steuerliche Ansässigkeit nicht allein anhand:
Ihres Reisepasses;
Ihrer Staatsangehörigkeit;
der Bezeichnung, die Sie selbst verwenden;
der Anzahl Ihrer Spanienaufenthalte.
Die steuerliche Ansässigkeit ist ein rechtlicher und steuerlicher Begriff.
Bei einer Immobilie in Benissa ist die Valencianische Gemeinschaft besonders relevant.
Bei Nichtresidenten sollte geprüft werden, ob die valencianischen Vorschriften nach den Bestimmungen angewendet werden können, die die Anwendung der regionalen Gesetzgebung ermöglichen. (Agencia Tributaria)
Eigentumsurkunden
Katasterinformationen
IBI-Bescheide
Anschaffungswerte
Relevante Verwaltungsbewertungen
Hypothekenbescheinigung
Unterlagen zu anderen Darlehen
Bankguthaben
Investmentportfolio
Informationen zu ETFs und Fonds
Unternehmensbeteiligungen
Informationen zu Lebensversicherungen
Informationen zu Pensionsplänen
Informationen zu Kryptowährungen
Weitere wertvolle Vermögenswerte
Sonstige Schulden
Eigentumsquoten
Informationen zum ehelichen Güterstand, soweit relevant
Informationen zur steuerlichen Ansässigkeit
Anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen
Frühere Modelo-714-Erklärungen
Frühere Modelo-718-Erklärungen, soweit relevant
Experten-Tipp: Bitten Sie Ihren Steuerberater, die Berechnung anhand der tatsächlichen Unterlagen und nicht anhand von Schätzungen vorzunehmen. Das ist besonders wichtig, wenn die Immobilie in Benissa vor vielen Jahren erworben wurde, eine Hypothek besteht oder der Eigentümer über internationale Vermögenswerte verfügt.
Der grundlegende Entscheidungsprozess lautet:
Wenn ja, kann Ihr weltweites Vermögen relevant sein.
Wenn nein, können Ihre in Spanien belegenen Vermögenswerte dennoch steuerliche Verpflichtungen auslösen.
↓
Berücksichtigen Sie:
Immobilien;
Bankkonten;
Investments;
Unternehmensbeteiligungen;
Versicherungen;
Fahrzeuge;
Kryptowährungen;
sonstige Vermögenswerte.
↓
Verwenden Sie nicht automatisch den Marktwert.
↓
Prüfen Sie Hypotheken und andere Schulden, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
↓
Prüfen Sie:
persönlichen Freibetrag;
Hauptwohnsitz;
qualifizierte Unternehmensvermögen;
Pensionsansprüche;
weitere gesetzliche Befreiungen.
↓
Für Benissa ist die Valencianische Gemeinschaft besonders relevant.
Für das Steuerjahr 2025 beträgt der veröffentlichte valencianische Freibetrag 1 Million €. (BOE)
↓
Beachten Sie, dass die eigenständige Erklärungsschwelle auch dann relevant sein kann, wenn der Wert der Vermögenswerte und Rechte 2 Millionen € übersteigt. (Agencia Tributaria)
↓
Wenn sich Ihr Nettovermögen 3 Millionen € nähert oder diese Grenze überschreitet, sollte die Solidaritätssteuer auf große Vermögen und das Modelo 718 geprüft werden. (Agencia Tributaria)
Die spanische Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) ist eine Steuer auf das Nettovermögen natürlicher Personen. Sie kann Immobilien, Bankguthaben, Investments und andere Vermögenswerte umfassen, nachdem Bewertungsregeln, abzugsfähige Schulden und Befreiungen berücksichtigt wurden. Die Steuer entsteht am 31. Dezember. (Agencia Tributaria)
Natürliche Personen können steuerpflichtig sein, wenn ihr steuerpflichtiges Vermögen nach Anwendung der entsprechenden Befreiungen und Abzüge zu einer Steuerschuld führt. Auch Nichtresidenten können hinsichtlich ihrer in Spanien belegenen Vermögenswerte der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. (Agencia Tributaria)
Potentiell ja. Nichtresidenten können hinsichtlich ihrer in Spanien belegenen Vermögenswerte oder Rechte, die der spanischen Steuerhoheit unterliegen, vermögensteuerpflichtig sein. (Agencia Tributaria)
Potentiell. Die Staatsangehörigkeit allein bestimmt die Steuerpflicht nicht. Steuerlicher Wohnsitz, Lage der Immobilie, steuerliche Bewertung, Eigentumsverhältnisse, Schulden, Befreiungen, regionale Vorschriften und internationale Doppelbesteuerungsabkommen können relevant sein.
Es gibt keinen einheitlichen Steuersatz für alle Steuerpflichtigen. Die Steuer verwendet progressive Steuersätze, und die autonomen Regionen können eigene Freibeträge und Steuertabellen festlegen. In der Valencianischen Gemeinschaft reicht die für 2025 veröffentlichte Steuertabelle von 0,25 % bis 3,5 %. (BOE)
Der allgemeine staatliche Freibetrag beträgt 700.000 €. Die autonomen Regionen können jedoch für die Steuerpflichtigen, auf die ihre Vorschriften Anwendung finden, eigene Freibeträge festlegen. (Agencia Tributaria)
Für das Steuerjahr 2025 beträgt der allgemeine Freibetrag in der Valencianischen Gemeinschaft 1.000.000 €. Die konsolidierte valencianische Gesetzgebung im BOE sieht diesen Betrag für Steueransprüche vor, die ab dem 31. Dezember 2025 entstehen. (BOE)
Eine Zweit- oder Ferienwohnung kann Teil des steuerpflichtigen Vermögens sein. Die Befreiung von bis zu 300.000 € für den Hauptwohnsitz gilt für den tatsächlichen Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen und nicht automatisch für eine Ferienimmobilie. (Agencia Tributaria)
Nicht unbedingt. Für Immobilien gelten besondere steuerliche Bewertungsregeln. Grundsätzlich wird bei gewöhnlichen Immobilien der höchste der relevanten Werte berücksichtigt, darunter Katasterwert, ein von der Verwaltung für andere Steuern festgestellter oder ermittelter Wert und der Anschaffungswert. (Agencia Tributaria)
Die steuerlichen Bewertungsregeln für Immobilien können Werte berücksichtigen, die von der Verwaltung für andere Steuern festgestellt oder bestimmt wurden. Da das System des Kataster-Referenzwerts und die Vermögensteuer durch konkrete steuerrechtliche Vorschriften miteinander verknüpft sein können, sollte die Behandlung für die jeweilige Immobilie und das jeweilige Steuerjahr geprüft werden. Es sollte nicht automatisch angenommen werden, dass der Referenzwert immer dem Wert für die Vermögensteuer entspricht.
Eine Hypothek, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann das Nettovermögen reduzieren. Die Schuld muss jedoch steuerlich abzugsfähig sein. Bei Nichtresidenten müssen Schulden grundsätzlich mit in Spanien belegenen Vermögenswerten oder mit in solche Vermögenswerte investiertem Kapital zusammenhängen. (Agencia Tributaria)
Die Vermögensteuer ist individuell. Vermögenswerte und Schulden werden nach den geltenden Eigentumsregeln und dem jeweils anwendbaren ehelichen Güterstand zugerechnet. Daher können gemeinsam gehaltene Vermögenswerte zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden, anstatt automatisch dem Vermögen einer einzigen Person zugerechnet zu werden. (Agencia Tributaria)
Die Immobilie wird grundsätzlich entsprechend den rechtlichen Eigentumsanteilen und den anwendbaren ehelichen Vermögensregeln zugerechnet. Anschließend wird das sonstige Vermögen jedes Eigentümers separat geprüft.
Grundsätzlich würde ein Eigentümer mit einem Anteil von 50 % seinen anteiligen steuerlichen Immobilienwert berücksichtigen, vorbehaltlich der konkreten Eigentums- und Bewertungsregeln. Eine Immobilie im Wert von 2 Millionen € bedeutet daher nicht automatisch, dass jeder Miteigentümer mit 2 Millionen € Vermögen aus dieser Immobilie angesetzt wird.
Nicht automatisch. Die Gesellschaftsanteile können selbst relevante Vermögenswerte darstellen, während Befreiungen für bestimmte Unternehmensbeteiligungen an konkrete Voraussetzungen gebunden sind. Eine Gesellschaftsstruktur sollte unter Berücksichtigung sämtlicher steuerlicher und rechtlicher Konsequenzen geprüft werden.
Bestimmte Pensionsansprüche sind ausdrücklich steuerfrei, darunter bestimmte Ansprüche aus spanischen Pensionsplänen und anderen Produkten, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Befreiung gilt jedoch nicht universell, insbesondere nicht automatisch für bestimmte ausländische Pensionsprodukte. (Agencia Tributaria)
Potentiell ja. Investmentfonds, Aktien und andere Finanzanlagen können Teil des steuerpflichtigen Vermögens sein und unterliegen eigenen Bewertungsregeln. Für börsennotierte Wertpapiere gelten beispielsweise gesetzlich festgelegte Bewertungsmethoden und nicht einfach der Wert, der am 31. Dezember im Depot angezeigt wird. (Agencia Tributaria)
Ja. Die spanische Steuerbehörde betrachtet virtuelle Währungen ausdrücklich als Vermögenswerte mit wirtschaftlichem Wert für Zwecke der Vermögensteuer. Ihr Wert wird zum 31. Dezember nach den geltenden Bewertungsregeln ermittelt. (Agencia Tributaria)
Das Modelo 714 ist die spanische Steuererklärung für die Vermögensteuer. Steuerpflichtige, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, reichen sie elektronisch ein. (Agencia Tributaria)
Für das Steuerjahr 2025 wurde das Modelo 714 zwischen dem 8. April und dem 30. Juni 2026 eingereicht. Die Fristen für zukünftige Steuerjahre werden im offiziellen Steuerkalender der jeweiligen Steuerkampagne veröffentlicht. (Agencia Tributaria)
Eine Person kann zur Abgabe des Modelo 714 verpflichtet sein, wenn der Wert ihrer Vermögenswerte und Rechte nach den gesetzlichen Bewertungsregeln 2 Millionen € übersteigt, selbst wenn die endgültige Berechnung keine Steuerzahlung ergibt. Die 2 Millionen € sind daher eine Erklärungsschwelle und kein Freibetrag von 2 Millionen €. (Agencia Tributaria)
Gehen Sie nicht davon aus, dass allein aufgrund eines Immobilienwerts von 2 Millionen € eine bestimmte Steuer anfällt. Zunächst müssen der steuerliche Immobilienwert, der Eigentumsanteil, abzugsfähige Schulden, weitere Vermögenswerte, Befreiungen und die regionalen Vorschriften geprüft werden.
Es handelt sich um eine eigenständige staatliche Steuer auf sehr hohe Nettovermögen. Sie betrifft natürliche Personen, deren Nettovermögen nach der gesetzlichen Berechnung 3 Millionen € übersteigt. Auf die ersten 3 Millionen € der relevanten steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage gilt ein Steuersatz von 0 %, während darüber progressive Steuersätze gelten. (Agencia Tributaria)
Möglicherweise. Ein Nichtresident kann hinsichtlich bestimmter in Spanien belegener Vermögenswerte der spanischen Vermögensteuer unterliegen. Außerdem können Nichtresidenten die Vorschriften der autonomen Region anwenden, in der sich der höchste Wert ihrer in Spanien steuerpflichtigen Vermögenswerte befindet. (Agencia Tributaria)
Der Brexit beseitigt nicht automatisch eine mögliche spanische Vermögensteuerpflicht. Einwohner des Vereinigten Königreichs mit spanischem Immobilienbesitz sollten sowohl die spanische Gesetzgebung als auch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich prüfen, das besondere Vorschriften zum Vermögen enthält. (BOE)
Nein. Immobilieneigentum und steuerliche Ansässigkeit sind unterschiedliche Dinge. Eine Person kann Eigentümer einer Immobilie in Spanien sein und weiterhin steuerlich in einem anderen Land ansässig bleiben, auch wenn die Immobilie bestimmte spanische Steuerpflichten auslösen kann.
Die anwendbaren regionalen Vorschriften hängen von der jeweiligen Situation des Steuerpflichtigen ab. Bei Nichtresidenten erlaubt das spanische Recht die Anwendung der Vorschriften der autonomen Region, in der sich der höchste Wert ihrer in Spanien steuerpflichtigen Vermögenswerte befindet. (Agencia Tributaria)
Dieser Ratgeber dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und soll Immobilieneigentümern und potenziellen Käufern helfen, die spanische Vermögensteuer und ihre Bedeutung für spanisches Immobilieneigentum besser zu verstehen.
Er stellt keine individuelle steuerliche, rechtliche oder finanzielle Beratung dar.
Das spanische Steuerrecht kann sich sowohl auf staatlicher als auch auf regionaler Ebene ändern. Die steuerliche Behandlung kann außerdem von Faktoren abhängen wie:
steuerliche Ansässigkeit;
Staatsangehörigkeit und Wohnsitz;
Eigentumsstruktur;
Immobilienbewertung;
weitere Vermögenswerte;
Hypotheken und sonstige Schulden;
Eigentumsquoten;
Hauptwohnsitz;
Eigentum über Gesellschaften;
Pensionspläne;
internationale Doppelbesteuerungsabkommen;
Vermögensteuer;
Solidaritätssteuer.
Vor der Abgabe einer Steuererklärung müssen stets die für das jeweilige Steuerjahr geltenden Gesetze und offiziellen Anweisungen geprüft werden.
Für das Steuerjahr 2025 beträgt der veröffentlichte Freibetrag der Valencianischen Gemeinschaft 1 Million €. Die derzeit konsolidierte valencianische Gesetzgebung im BOE sollte vor der Erstellung der Erklärung für 2026 auf spätere Änderungen geprüft werden. (BOE)
Bevor Sie eine Immobilie kaufen oder verkaufen, die Eigentumsstruktur ändern oder eine andere Entscheidung mit erheblichen steuerlichen Folgen treffen, sollten Sie sich von einem qualifizierten spanischen Steuerberater beraten lassen, der Ihre persönliche Situation kennt.
Die Vermögensteuer in Spanien ist ein wichtiger Aspekt für Eigentümer und potenzielle Käufer hochwertiger Immobilien, insbesondere für Personen, die Villen und Fincas an der Costa Blanca erwerben.
Das Wichtigste ist zu verstehen, dass die Vermögensteuer keine einfache Steuer auf den Angebotspreis einer spanischen Immobilie ist.
Für einen Immobilieneigentümer in Benissa kann die Berechnung unter anderem abhängen von:
dem steuerlichen Wert der Immobilie;
weiteren in Spanien belegenen Vermögenswerten und, soweit relevant, Vermögen im Ausland;
abzugsfähigen Hypotheken und sonstigen Schulden;
dem anwendbaren persönlichen Freibetrag;
der Befreiung von bis zu 300.000 € für den Hauptwohnsitz, sofern anwendbar;
der progressiven valencianischen Steuertabelle;
den Eigentumsanteilen;
der steuerlichen Ansässigkeit;
dem ehelichen Güterstand;
internationalen Doppelbesteuerungsabkommen;
der Erklärungspflicht;
und möglicherweise der Solidaritätssteuer auf große Vermögen.
Für Nichtresidenten ist insbesondere die Unterscheidung zwischen staatlichen und regionalen Vorschriften wichtig. Ein Nichtresident mit einer Immobilie in Benissa kann möglicherweise die Vorschriften der Valencianischen Gemeinschaft anwenden, wenn dort der höchste Wert seiner in Spanien steuerpflichtigen Vermögenswerte liegt. (Agencia Tributaria)
Auch die Immobilienbewertung verdient besondere Aufmerksamkeit. Der für die Vermögensteuer relevante Wert ist nicht automatisch die aktuelle Marktwertschätzung einer Immobilienagentur. Das spanische Steuerrecht sieht eigene Bewertungsregeln vor, die zu einem anderen Ergebnis führen können. (Agencia Tributaria)
Für Käufer ist der beste Zeitpunkt, die Vermögensteuer zu prüfen, vor dem Kauf, nicht erst nach der Unterzeichnung der Kaufurkunde.
Wenn Sie den Kauf einer Villa im Wert von 1 Million, 1,5 Millionen, 2 Millionen € oder mehr in Benissa erwägen, sollte Ihr Steuerberater Ihre mögliche Vermögensteuerposition gemeinsam mit den Erwerbs- und laufenden Eigentümerkosten berechnen.
Gleichzeitig ist auch die immobilienbezogene Seite der Entscheidung wichtig. Lage, Dokumentation, baurechtlicher Status, Marktwert, Bauqualität, Erreichbarkeit, Grundstücksklassifizierung und Wiederverkaufspotenzial können die langfristige Wirtschaftlichkeit einer Immobilie erheblich beeinflussen.
Telio Homes ist auf Immobilien in Benissa und im Norden der Costa Blanca spezialisiert, darunter Benissa Costa und Gebiete wie La Fustera, San Jaime, Fanadix, Buenavista, Benimarco und Pedramala.
Wenn Sie den Kauf oder Verkauf einer hochwertigen Immobilie in der Region planen, können wir Sie bei der Immobilienbewertung, bei Informationen zum lokalen Markt und bei immobilienbezogenen Unterlagen unterstützen, die Sie anschließend Ihrem Steuerberater für die finanzielle und steuerliche Prüfung zur Verfügung stellen können.
Das Ziel sollte nicht nur darin bestehen, eine Immobilie zu finden, die Sie kaufen können.
Es sollte darum gehen, die gesamten Kosten und Konsequenzen des Eigentums zu verstehen.
Die wichtigsten Quellen für diesen Ratgeber sind spanische Behörden und offizielle Gesetzestexte.
Agencia Tributaria — Informationen zur Vermögensteuer und zur Abgabe
Agencia Tributaria — Vermögensteuer für Nichtresidenten
Agencia Tributaria — Modelo 714
Agencia Tributaria — Modelo 718 / Solidaritätssteuer
BOE — Steuerrecht der Valencianischen Gemeinschaft
BOE — Gesetz 38/2022 zur Einführung der Solidaritätssteuer auf große Vermögen
BOE — Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich
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Wenn der Artikel tatsächlich von einem qualifizierten Steuerberater geprüft wurde, sollte diese Person korrekt angegeben werden.
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Verfasst von: Telio Homes Team
Steuerlich geprüft von: [Name des tatsächlich qualifizierten spanischen Steuerberaters]
Berufliche Qualifikation: [Tatsächliche Qualifikation]
Letzte Prüfung: 10. August 2026
Nächste geplante Prüfung: Januar 2027
Schreiben Sie Telio Homes oder einzelnen Mitarbeitern keine steuerlichen Qualifikationen zu, die sie tatsächlich nicht besitzen.
Titelbild:
Ratgeber zur Vermögensteuer in Spanien für Immobilieneigentümer in Benissa
Abschnitt Valencia:
Vermögensteuer in der Valencianischen Gemeinschaft für Immobilieneigentümer in Benissa
Bewertungsabschnitt:
Bewertung einer Immobilie für die spanische Vermögensteuer
Berechnungsgrafik:
Berechnung der spanischen Vermögensteuer von Vermögenswerten bis zur steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage
Abschnitt Nichtresidenten:
Spanische Vermögensteuer für nicht in Spanien ansässige Immobilieneigentümer
Abschnitt Modelo 714:
Modelo 714 der spanischen Vermögensteuer
Abschnitt Solidaritätssteuer:
Vermögensteuer und Solidaritätssteuer auf große Vermögen in Spanien
Immobilienbeispiel:
Villa in Benissa als Beispiel für die Berechnung der spanischen Vermögensteuer
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